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1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung geht allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der
Jahrestagung zu.
2. Zu diesem Zeitpunkt hat der bisherige Vorstand eine Liste von Kandidatinnen und Kandidaten
(der Einfachheit halber ist im weiteren Text nur von Kandidaten die Rede) erstellt, die er für die Wahl des
neuen Vorstands vorschlägt. Diese Liste liegt der Tagesordnung bei.
3. Festlegung der Liste der Kandidaten
a. Die Mitglieder werden mit Eingang der Tagesordnung eingeladen, Kandidaten–vorschläge für die
Wahl des Vorstands einzureichen. Dies ist in schriftlicher Form bis 14 Tage vor Beginn der
Mitgliederversammlung möglich.
b. Wenn in der Geschäftsstelle entsprechende Vorschläge eingehen, erfragt die Geschäftsführerin / der
Geschäftsführer schriftlich oder telefonisch die Bereitschaft der genannten Personen zur Kandidatur.
c. Zudem können noch während der Mitgliederversammlung, allerdings nur vor Beginn der der Wahl,
weitere Kandidaten benannt und ihre Bereitschaft zur Kandidatur erfragt werden (vgl. 4 d).
Die Durchführung dieses Vorgangs obliegt der Wahlleitung (vgl. 5.).
4. Zur Vorbereitung der Wahlen erstellt die Geschäftsstelle vorab zwei Wahlzettel.
a. Auf dem ersten Wahlzettel sind die Kandidaten für die Ämter
der Präsidentin / des Präsidenten,
der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten und
der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers aufgeführt.
Die Kandidaten sind den Ämtern zugeordnet, für die sie zur Wahl stehen.
Der Wahlschein beinhaltet außerdem noch Platz für die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten,
die erst in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von den wahlberechtigten Mitgliedern
händisch eingetragen werden. Die Wahlberechtigten können auf diesem Wahlzettel bis zu drei
Stimmen vergeben – jeweils eine für eines der zur Wahl stehenden Ämter.
b. Die Wahlzettel von Wählerinnen und Wählern, die mehr Kreuze setzen als vorgesehen oder Namen
von Personen notieren, die nicht zur Wahl stehen, sind ungültig. .
c. Beispiel für einen Vordruck:
d. Bei Stimmengleichheit um eines der Ämter erfolgt eine Stichwahl.
e. Falls ein Kandidat / mehrere Kandidaten für eines der drei Ämter der ESGD bei der Wahl die nötige
Stimmenzahl verfehlt / verfehlen, fragt die Wahlleitung vor Beginn des sich anschließenden
Wahlgangs, bei dem die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt werden, an, ob der Kandidat / die
Kandidaten für diesen zweiten Wahlgang zur Verfügung stehen. Weitere Kandidatenvorschläge sind
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
f. Auf dem zweiten Wahlzettel sind die Kandidaten aufgeführt, die für die übrigen vier Sitze des
Vorstands kandidieren. Auch dieser Wahlschein beinhaltet Platz für die Namen von Kandidaten,
die erst in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Die Wahlberechtigten können auf
diesem Wahlzettel bis zu vier Stimmen vergeben.
g. Beispiel für einen Vordruck:
5. Die Mitgliederversammlung bestellt auf der Jahrestagung eine Wahlleitung. Diese besteht aus einer
Wahlleiterin / einem Wahlleiter und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Wahlleitung muss
von der Mitglieder-versammlung bestätigt werden. Dies kann per Akklamation geschehen.
6. Die Vorstandswahlen der ESGD erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl.
7. Feststellung der Wahl
a. Gewählt ist, wer die relative Mehrzahl der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Gibt es für ein
Amt der ESGD nur eine Bewerberin /einen Bewerber, muss diese / dieser mindestens die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen, damit sie /er als gewählt gilt. Dies gilt für alle Sitze
des Vorstands.
b. Besteht bei der Wahl der Vorstandsmitglieder Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Bewerbern,
und folgt aus dieser Stimmengleichheit eine Pattsituation hinsichtlich der zu vergebenen Posten, erfolgt
eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern.
8. Die Wahl ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Stimmen ausgezählt und die gewählten Kandidaten die
Frage der Wahlleiterin / des Wahlleiters, ob sie die Wahl annehmen, mit „Ja“ beantwortet haben.