Statuten

Dem Erbe Edith Steins verpflichtet

„Seid treue Hüter ihrer Botschaft und ihres Lebenszeugnisses. Edith Stein ist mit ihrem Werk und Leben Nachfolgerin der großen heiligen Frauen, Bekennerinnen, Mystikerinnen und Beterinnen des alten Europa.“
Papst Johannes Paul II. am 4 Mai 1987 in Speyer

Statuten der Edith-Stein-Gesellschaft Deutschland e.V.

Präambel
Die Edith-Stein-Gesellschaft Deutschland e. V. (nachfolgend ESGD genannt) setzt sich zum Ziel, die Erinnerung an die heilige Edith Stein, Teresia Benedicta a Cruce OCD (1891-1942), als Tochter des jüdischen Volkes, als Philosophin und als Karmelitin zu vertiefen sowie ihr philosophisches, pädagogisches und religiöses Erbe zu erschließen und zu pflegen. Sie will das reiche geistige Werk Edith Steins in all seinen Aspekten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen.
Im Bewusstsein, dass das Leben Edith Steins, der Kopatronin Europas, mit den tragischen geschichtlichen Ereignissen ihrer Zeit eng verknüpft war, widmet sich die ESGD der Völkerverständigung und der Verwirklichung eines vereinten Europa, in dem die Menschenrechte unabhängig von bestehenden Grenzen und nationalen, religiösen, politischen oder wirtschaftlichen Unterschieden anerkannt und geachtet werden.
Die ESGD bemüht sich um eine Vertiefung des christlich-jüdischen und des deutsch-polnischen Dialogs, sowie um das Gespräch mit der säkularen Welt.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ I (1) Die Gesellschaft führt den Namen „Edith-Stein-Gesellschaft Deutschland e.V.“. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Speyer am Rhein. (3) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. (4) Die Gesellschaft kann Mitglied internationaler Organisationen werden. (5) Die ESGD wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung an.

§ 2 (1) Zweck der ESGD ist:
– das Kennenlernen, die Erforschung, Pflege und Verbreitung des philosophischen, pädagogischen und religiösen Erbes von Edith Stein;
– die Verständigung zwischen Völkern und Kulturen;
– die Vertiefung und Erweiterung des Dialogs zwischen Deutschen und Polen, Christen und Juden;
– der Einsatz für gegenseitige Toleranz zwischen ethnischen, religiösen und gesellschaftlichen Gruppen.
(2) Diesen Satzungszweck versucht die ESGD insbesondere zu verwirklichen durch:
– Förderung der wissenschaftlichen Forschung, der Dokumentation und der Erschließung von Edith Steins Leben und Werk;
– Hilfen für wissenschaftliche, kulturelle, künstlerische, interreligiöse und sonstige Arbeiten, die sich mit dem Erbe von Edith Stein befassen;
– Zusammenarbeit mit den christlichen Kirchen und ihren geistlichen Gemeinschaften, den christlich-jüdischen Gesellschaften, anderen Verbänden und gesellschaftlichen Gruppierungen;
– Organisation von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen, nationalen und internationalen Tagungen sowie von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen.

§ 3 (1) Die ESGD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die ESGD ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der ESGD dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der ESGD.
(4) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen der ESGD fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung der ESGD gilt § 17 Abs. 2. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Wegfall der Gemeinnützigkeit gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

II. Mitgliedschaft

§ 4 (1) Mitglieder der ESGD können natürliche und juristische Personen werden. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 (1) Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen der ESGD. (2) Die Mitglieder unterstützen und fördern die ESGD und haben die Pflicht,
– die Statuten der ESGD einzuhalten;
– regelmäßig den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

§ 6 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der ESGD. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der ESGD ausgeschlossen werden, wenn es
– in grober Weise die Interessen der ESGD verletzt bzw. ihren Zielen zuwiderhandelt oder
– trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

III. Organe der ESGD

§ 7 Organe der ESGD sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

IV. Die Mitgliederversammlung

§ 8 (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der ESGD. Sie tritt einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat sowie unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Richtlinien für die Tätigkeit der ESGD;
– Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
– Genehmigung der vom Vorstand erstellten Jahresrechnung, Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
– Wahl und Abberufung von Präsidentin/ Präsident und der übrigen Vorstandsmitglieder;
– Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
– Entscheidung über den Beitritt der ESGD zu internationalen Organisationen;
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung der ESGD nach schriftlichem Antrag.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der ESGD es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt.

§ 9 (1) Die Mitgliederversammlung wird von Präsidentin/ Präsident, bei Verhinderung von Vizepräsidentin/Vizepräsident oder von Geschäftsführerin/Geschäftsführer geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied der ESGD ist zulässig. Die Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand vor Beginn der Sitzung mitgeteilt werden. (3) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der ESGD eine solche von drei Vierteln erforderlich. (4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. (5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

V. Der Vorstand

§ 10 (1) Der Vorstand besteht aus
– Präsidentin/ Präsident,
– Vizepräsidentin/ Vizepräsident,
– Geschäftsführerin/ Geschäftsführer,
– vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt (§ 9 Abs. 4). Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der ESGD gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. (4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 (1) Die Sitzungen des Vorstandes werden im Bedarfsfall durch die Präsidentin/den Präsidenten oder bei Verhinderung durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten einberufen und geleitet. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des jeweiligen Vorsitzenden. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. (4) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von Geschäftsführerin/-Geschäftsführer und von Vorsitzender/- Vorsitzendem zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der ESGD zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
– Vorbereitung und Erstellung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zur Vorlage und Genehmigung in der Mitgliederversammlung;
– Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
– Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich von der Mitgliederversammlung übertragen werden.

VI. Vertretung

§ 13 Die ESGD wird durch Präsidentin/Präsident oder Vizepräsidentin/ Vizepräsident jeweils gemeinsam mit Geschäftsführerin/ Geschäftsführer gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vizepräsidentin/der Vizepräsident nur bei Verhinderung von Präsidentin/Präsident die ESGD vertreten kann.

VII. Beirat

§ 14 (1) Zur Unterstützung des Vorstandes bei wissenschaftlichen, kulturellen und publizistischen Projekten kann ein Beirat bestellt werden. Er hat beratende Funktion. (2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt an den Sitzungen des Beirats teil. Der Beirat wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.

VIII. Vermögen und Auflösung

§ 15 Zur Finanzierung der in den Statuten vorgesehenen Ziele und Aufgaben dienen der ESGD folgende Mittel:
– die Mitgliedsbeiträge;
– Einnahmen aus satzungsgemäßen Tätigkeiten;
– Spenden und Schenkungen.

§ 16 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüferinnen/ Prüfer, die die Geschäftsführung und die Jahresrechnung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben. Mitglied dieser Prüfungskommission kann nicht werden, wer Mitglied des Vorstandes ist.

§ 17 (1) Im Fall eines wirksamen Auflösungsbeschlusses sind Präsidentin / Präsident, Vizepräsidentin / Vizepräsident und Geschäftsführerin/Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (2) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen der ESGD fällt an die von der Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss bestimmte gemeinnützige Vereinigung oder Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, die den Zielen in § 2 möglichst nahe kommen sollen, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. (3) Entsprechendes gilt auch, wenn die ESGD aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

Edith-Stein-Gesellschaft Deutschland e.V. Postfach 1180, 67326 Speyer

 

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